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SATZUNG
I – NAME UND DAUER DES VEREINS
Artikel 1. Der Name lautet: ASSOCIATION FRANCE ALLEMAGNE CÔTE D’AZUR
Artikel 2. Die Dauer des Vereins ist unbefristet.
II– ZWECK DES VEREINS
Artikel 3. Der Verein hat zum Zweck, die Verbindungen und den Austausch zwischen Frankreich und Deutschland zu fördern.
III– SITZ DES VEREINS
Artikel 4. Der Verein hat seinen Sitz in
Espace Associations du Vieux Nice 3, rue Guigonis
06300 NICE
IV– MITGLIEDSCHAFT
Artikel 5. Jede natürliche und juristische Person, die in irgendeiner Weise an den Zielen des Vereins interessiert ist, kann Mitglied werden. Der Antrag muss vom Verwaltungsrat angenommen werden. Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung ist unanfechtbar.
Artikel 6. Die Gesamtheit der Mitglieder bildet den Verein. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Der Beitrag deckt den Zeitraum vom1. Januar bis 31. Dezember ab. Der Beitrag muss spätestens bis zum 1. März des laufenden Jahres bezahlt werden.
Artikel 7. Die Mitgliedschaft endet durch:
-
Austritt
-
Ausschluss wegen Verletzung der vorliegenden Satzung, ein
Verhalten, das dem Zusammenhalt des Vereins abträglich ist, oder wegen schweren Verschuldens
-
Tod
-
Nichtzahlung des Beitrags, nach der zweiten Mahnung erteilt durch den Verwaltungsrat
V– EINNAHMEN
Artikel 8. Die Einnahmen setzen sich aus den Beiträgen der Mitglieder, Subventionen, Beiträgen für Veranstaltungen, Zahlungen für Leistungen des V ereins und allen anderen gesetzlich zulässigen Einkünften zusammen.
VI– VERWALTUNG
Artikel 9. Der Verein wird durch den Verwaltungsrat geführt, der aus höchstens zehn Mitgliedern des Vereins besteht. Dieser wird für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Der Verwaltungsrat wird mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er wählt aus seiner Mitte den Vorstand, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Organisator für Veranstaltungen und einem Sekretär / Sekretärin besteht. Falls notwendig, kann der Vorstand Mitglieder für besondere Aufgaben kooptieren, die jedoch nicht stimmberechtigt sind.
VII– AUFGABEN DES VERWALTUNGSRATS
Artikel 10. Zur Erfüllung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufgaben verfügt der V erwaltungsrat über die dazu notwendigen Vollmachten. Er schlägt die Höhe des Mitgliederbeitrages vor, der dann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
Der Präsident beruft die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie die Sitzungen des Verwaltungsrats ein. Er vertritt den Verein bei allen Rechtshandlungen des Vereinslebens und verfügt dazu über die erforderlichen Vollmachten. Er veranlasst die für ordentliche Geschäftsführung des Vereins erforderlichen Ausgaben. Er ist für Gerichtsverfahren des Vereins aktiv- und passiv legitimiert, darf Rechtsmittel einlegen. Er sitzt den Versammlungen vor. Er trägt der ordentlichen Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht vor.
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er vertritt ihn im Falle einer Verhinderung.
Das Sekretariat unterrichtet die Mitglieder über die Tätigkeiten des Vereins und erstellt die Protokolle, die vom Verwaltungsrat genehmigt werden. Sie können von den Vereinsmitgliedern konsultiert werden.
Der Schatzmeister ist mit der Rechnungsführung des Vereins beauftragt.
Er führt die Bücher, veranlasst die Zahlungen und überprüft die Einnahmen.
Er überwacht den Eingang der Mitgliedsbeiträge und veranlasst die erforderlichen Mahnungen. Er legt der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Finanzbericht vor und beantragt bei dieser die Entlastung.
Zahlungen jeder Art werden vom Schatzmeister oder vom Präsidenten getätigt, vertretungsweise von einem anderen Vorstandsmitglied.
VIII– MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Artikel 11. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen sowie jedes Mal, wenn sie vom Präsidenten oder auf Antrag eines Viertels der Vereinsmitglieder einberufen wird. Ihre Beschlüsse sind bindend. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat aufgestellt, der auch das Versammlungsorgan stellt. Im Falle der Einberufung auf Antrag eines Viertels der Vereinsmitglieder, legen diese die Tagesordnungfest.
Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte über die finanzielle und geschäftliche Lage des Vereins entgegen. Sie billigt den Abschluss des Geschäftsjahres, und wählt gegebenenfalls. den Verwaltungsrat. Sie erteilt dem Verwaltungsrat alle Vollmachten zur Ausführung der Geschäfte, die in den Aufgabenbereich des Vereins fallen.
Sie entscheidet über alle Fragen, die auf Antrag eines Mitglieds auf die Tagesordnung gesetzt und mindestens zehn Tage vor der Versammlung beim Sekretariat hinterlegt wurden. Die Einberufung erfolgt durch einfache Post, Email, oder Aushändigung an die Mitglieder, mindestens 15 Tage im Voraus. Alle Beschlüsse der Mitgliedsversammlung werden, ebenso wie die des Verwaltungsrats, durch Handzeichen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Soweit ein Mitglied dies beantragt, muss die Abstimmung geheim erfolgen. Die erteilten Vollmachten müssen handschriftlich unterzeichnet werden. Jedes Mitglied kann höchstens 5 Vollmachten anderer Mitglieder vorlegen.
Wie bei allen Mitgliedsversammlungen wird die Anwesenheitsliste abgezeichnet und von einem Mitglied des Verwaltungsrats bestätigt und können von den Vereinsmitgliedern konsultiert werden.
IX– AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Artikel 12. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird zwecks
Satzungsänderung oder Auflösung des V ereins einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn das Quorum von 50 % der Mitglieder erreicht ist. Die Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder gefasst werden. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, wird innerhalb des darauf folgenden Trimesters eine Ordentliche Generalversammlung einberufen, deren Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden können.
Alle Änderungen der Satzung oder der Zusammensetzung der V erwaltung werden binnen drei Monaten nach der Entscheidung Monsieur le Préfet des Alpes Maritimes angezeigt.
X–AUFLÖSUNG
Artikel 13 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wird. Diese Versammlung bestimmt einen oder mehrere Abwickler, die mit der Auflösung des Vermögens des Vereins beauftragt werden. Sie legt die Vollmachten der Abwickler fest und weist etwaige Überschüsse wohltätigen Zwecken zu.
XI– GESCHÄFTSORDNUNG
Artikel 14. Der Verwaltungsrat erstellt eine Geschäftsordnung mit Anwendungsbestimmungen zur vorliegenden Satzung.
XII- GERICHTSSTAND
Artikel 15. Der Gerichtsstand für alle Rechtshandlungen und Streitigkeiten des Vereins ist am Sitz des Vereins.
Nizza, den 11. März 2017
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